Einer bei einem Verkehrsunfall geschädigten Radfahrerin ist kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anzulasten, solange zum Unfallzeitpunkt keine gesetzliche Helmpflicht oder zumindest ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht. Dies war nicht der Fall.
BGH, Urteil vom 17.06.2014 — Az.: VI ZR 281/13