Öffentliche Einrichtungen und Firmen in Schleswig-Holstein dürfen nicht daran gehindert werden, Facebook-Fanseiten zu betreiben. Betreiber einer Fan-Seite beim Sozialen Netzwerk Facebook hätten keinen Einfluss darauf, was mit den Daten von Besuchern geschehe; die Verarbeitung hierfür nehme allein Facebook wahr. Die Datenschutzaufsichtsbehörde dürfe die Betreiber daher nicht verpflichten, ihre Seiten zu löschen. Das OVG sah das Vorgehen der Datenschutzbehörde auch schon deshalb als rechtswidrig an, weil vor einer Untersagungsverfügung durch einen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen stets ein abgestuftes Verfahren stattfinden müsse. So müsse zunächst angeordnet werden, die Datenverarbeitzung umzugestalten, bevor man den Betreiber zur Abschaltung zwinge. Ausnahmen hiervon seien zwar denkbar, ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Wegen der “Grundsatzbedeutung” des Falles wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Oberwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 04.09.2014 ‑4 LB 20/13