Der EuGH stellt fest, dass die Verwertung von Wertpapieren im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nicht einem Sachverhalt entspricht, der von der Prospektrichtlinie erfasst wird. Die geschäftlichen Handlungen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens seien mit den in der Prospektrichtlinie erfassten Umständen nicht vergleichbar.
EuGH, Urteil vom 17.09.2014 — C‑441/12