Der BGH hat als möglichen Beginn der Verjährungsfristen im Hinblick auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten von Verbraucherkreditverträgen das Jahr 2011 festgelegt. Als Begründung für der BGH an, dass sich im Jahr 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung entwickelt habe, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen für rechtswidrig erachtet und dies einem Verbraucher ab dem Jahr 2011 auch bekannt sein musste.
BGH, Urteile vom 28.10.2014 — XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14