Der klagende Versicherungsnehmer begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Hintergrund ist ein mehrere Jahre nach Abschluss des Versicherunsgsvertrages erklärter Widerspruch nach § 5 a VVG in der alten Fassung. Der BGH stellt fest, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung das Widerspruchsrecht hinsichtlich eines Versicherungsvertrags nicht ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erlischt, sondern noch Jahre später geltend gemacht werden könne. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch, so der BGH, war — ungeachtet des Ablaufs der in § 5 a Abs. Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist — rechtzeitig. Dies folge aus einer richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift.
BGH, Urteil vom 14.01.2015 — IV ZR 433/14