Bei der Prüfung der Ausübbarkeit einer aufgezeigten Verweisungstätigkeit durch den Versicherungsnehmer muss die Lage auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies setzt aber voraus, dass für die dem Versicherungsnehmer vorgesehene berufliche Tätigkeit ein Arbeitsmarkt tatsächlich existiert. In Auslegung des Begriffs der “bisherigen Lebensstellung” unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsmarktes sowohl in geographischer Hinsicht als auch unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden Stellen auf die Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer abzustellen. Einem geringfügig Beschäftigen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist wegen der damit verbundenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ein Wechsel auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle in der Regel nicht zumutbar. Bei der Prüfung der zumutbaren Mobilität ist bei einem geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darauf abzustellen, welche tägliche Pendelstrecke ein verständiger Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung des bisherigen Wegs zum Arbeitsplatz und der bei einem Wechsel entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten auf sich nimmt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015 — 8 U 266/13