Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2015 (Az.: 6 AZR 845/13). In dem Fall war es so, dass der Auszubildender nach dem festgestellten Kassenfehlbestand in einem Personalgespräch Täterwissen offenbarte, was den Verdacht einer Straftat hinreichend begründete.
BAG, Urteil vom 12.02.2015 — 6 AZR 845/13