Mit Urteil vom 13.02.2015 – 18 Sa Ga 1/15 hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm wieder einmal mit der Zulässigkeit von Freistellungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses befasst: Demnach ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, die ein Freistellungsrecht des Arbeitgebers nach dem Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist vorsieht, jedenfalls dann nicht offensichtlich unwirksam, wenn es sich bei dem freigestellten Arbeitnehmer um einen Mitarbeiter in leitender herausgehobener Stellung handelt (hier: Chefarzt). In einem solchen Fall müsste ein Arbeitnehmer, der auf Beschäftigung besteht, ein besonderes Beschäftigungsinteresse geltend machen. Dieses muss über die reine Wahrung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag hinausgehen, es müssen also tatsächlich besondere Gründe des Arbeitnehmers hierher bestehen. Wenn allerdings die zuvor ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist, wäre die Freistellung unwirksam – seinen Anspruch kann der Arbeitnehmer in diesem Falle durch einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015 – 18 Sa Ga 1/15