Hat ein Kapitalanleger das streitgegenständliche Anlagegeschäft mittels eines Darlehens finanziert und beantragt der klagende Anleger, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt, dann ist für den Gegenstandswert die Höhe des Nettodarlehensbetrages zugrunde zu legen. Werden weitere Anträge gestellt, so sind diese nicht werterhöhend.
BGH, Beschluss vom 10.03.2015 — XI ZR 121/14