In seinem Urteil vom 05.05.2015 hat der XI. Zivilsenat des BGH Klauseln für unwirksam angesehen, die Sparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht einräumen, ohne den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die Kündigung nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zulässig ist.
BGH, Urteil vom 05.05.2015 — XI ZR 214/14
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