Mit Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2054/15 hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb (in dem also grundsätzlich kein Kündigungsschutz gilt) unwirksam ist, wenn sie sich als Reaktion auf ein Einfordern des Mindestlohns darstellt. Im konkreten Fall hatte ein Hauswart eine Gehaltserhöhung von brutto € 5.19 pro Stunde auf € 8,50 verlangt. Der Arbeitgeber hatte daraufhin den Arbeitsvertrag dahingehend ändern wollen, dass sich bei etwa gleichbleibendem Monatsgehalt die Arbeitsstundenzahl reduziert hätte. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden, was dann zu der aufgehobenen Kündigung geführt hatte.
ArbG Berlin, Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2054/15