Arbeit

Kündigung wegen Mindestlohn

Mit Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2054/15 hat das Arbeits­ge­richt Ber­lin ent­schie­den, dass die Kün­di­gung eines Arbeit­ge­bers gegen­über einem Arbeit­neh­mer in einem Klein­be­trieb (in dem also grund­sätz­lich kein Kün­di­gungs­schutz gilt) unwirk­sam ist, wenn sie sich als Reak­ti­on auf ein Ein­for­dern des Min­dest­lohns dar­stellt. Im kon­kre­ten Fall hatte ein Haus­wart eine Gehalts­er­hö­hung von brut­to € 5.19 pro Stun­de auf € 8,50 ver­langt. Der Arbeit­ge­ber hatte dar­auf­hin den Arbeits­ver­trag dahin­ge­hend ändern wol­len, dass sich bei etwa gleich­blei­ben­dem Monats­ge­halt die Arbeits­stun­den­zahl redu­ziert hätte. Damit war der Arbeit­neh­mer nicht ein­ver­stan­den, was dann zu der auf­ge­ho­be­nen Kün­di­gung geführt hatte.

ArbG Ber­lin, Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2054/15

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