Immobilien

Legionellen im Trinkwasser: Verkehrssicherungspflichten des Vermieters schon vor 2011

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass Ver­mie­ter auch schon für die Zeit vor dem 01.11. 2011 eine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht hat­ten, die sie zu Schutz­vor­keh­run­gen gegen eine Kon­ta­mi­nie­rung von Trink­was­ser mit Legio­nel­len ver­pflich­te­te. Am 01.11.2011 war die Rege­lung des § 14 Abs. 3 der Trink­was­ser­ver­ord­nung in Kraft getre­ten, wonach Ver­mie­ter unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zur Unter­su­chung des Trink­was­sers auf Legio­nel­len ver­pflich­tet sind. Im Streit­fall hatte die Erbin eines bereits 2008 an der Legio­nel­le­n­er­kran­kung erkrank­ten und daran ver­stor­be­nen Mie­ters auf Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld geklagt, weil nach des­sen Tod in der Miet­woh­nung und im Kel­ler des Miets­hau­ses eine star­ke Legionellen-Kontamination fest­ge­stellt wor­den war. Da das Gericht der Vor­in­stanz eine feh­ler­haf­te Beweis­wür­di­gung zum Ursa­chen­zu­sam­men­hang zwi­schen der Trink­was­ser­kon­ta­mi­nie­rung und dem Tod des Mie­ters vor­ge­nom­men hatte, wurde die Sache vom Bun­des­ge­richts­hof zurück­ver­wie­sen, so dass eine rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung über die Ver­pflich­tung des Ver­mie­ters zu Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld noch nicht vor­liegt.

BGH, Urteil vom 06.05.2015 — Az. VIII ZR 161/14

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