Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter auch schon für die Zeit vor dem 01.11. 2011 eine Verkehrssicherungspflicht hatten, die sie zu Schutzvorkehrungen gegen eine Kontaminierung von Trinkwasser mit Legionellen verpflichtete. Am 01.11.2011 war die Regelung des § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, wonach Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen verpflichtet sind. Im Streitfall hatte die Erbin eines bereits 2008 an der Legionellenerkrankung erkrankten und daran verstorbenen Mieters auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geklagt, weil nach dessen Tod in der Mietwohnung und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination festgestellt worden war. Da das Gericht der Vorinstanz eine fehlerhafte Beweiswürdigung zum Ursachenzusammenhang zwischen der Trinkwasserkontaminierung und dem Tod des Mieters vorgenommen hatte, wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zurückverwiesen, so dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters zu Schadenersatz und Schmerzensgeld noch nicht vorliegt.
BGH, Urteil vom 06.05.2015 — Az. VIII ZR 161/14