Die Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage, die sich auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Dach einer WEG-Anlage befindet, ist von der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung erfasst, mit der Folge, dass der Zwangsverwalter die Erträge einzuziehen hat. Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 20.11.2014 hierbei nicht auf den Anspruch gegen den Energieversorger auf die Vergütung ab, sondern darauf, dass die Anlage im Rahmen eines Sondernutzungsrechts der Eigentumswohnung zugeordnet war. In diesem Fall sei es Aufgabe des Zwangsverwalters, die Erträge aus dem Sondernutzungsrecht einzuziehen. Dies müsste aber auch für den Fall gelten, bei welchem kein Wohnungseigentum besteht und die Anlage durch den Grundstückseigentümer/Schuldner selbst und unmittelbar betrieben wird.
BGH, Beschluss vom 20.11.2014 — V ZB 204/13
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Michael Blauth