Wird eine GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG gelöscht, so verliert sie ihre Rechtsfähigkeit und kann damit auch nicht mehr Partei eines Rechtsstreits sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es Anhaltspunkte für Vermögensgegenstände gibt, die im Eigentum der GmbH stehen.
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BGH, Beschluss vom 22.05.2015 — VII ZB 53/13
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