Allgemeine Versicherungsbedingungen werden auch dann Teil des Versicherungsvertrags, wenn diese nicht übergeben wurden, aber das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen ist.
BGH, Urteil vom 17.06.2015 — IV ZR 170/14
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