Überlässt der Kapitalanlagevermittler lediglich einen Flyer zu einer Anlage mit dem Hinweis, dass ein Verkaufsprospekt noch nicht vorliegt und zeichnet der Anleger in der Folge den Zeichnungsschein im Wissen, er kann die Erklärung, die zum Abschluss der Anlage führt, widerrufen, dann handelt es sich nicht um eine Beratung, wenn der Anleger keine Nachfragen stellt. Da der Verkaufsprospekt noch nicht vorliegt, kann der Vermittler nicht über die Risiken aufklären. Der Anleger schließt im Wissen über diese Situation die Anlage ab.
LG Ulm, Urteil vom 24.07.2015 — 4 O 56/15
Ihr Ansprechpartner: Dr. Oliver Jenal