Nach der Ansicht des BGH müssen Güteanträge, die eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen sollen, einen Mindestinhalt ausweisen. Hierzu gehören die Angabe der Zeichnungssumme, des Beratungszeitraums und die Darstellung über den Hergang der Beratung. Darüber hinaus ist auch das verfolgte Verfahrensziel anzugeben, damit ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.
BGH, Urteile vom 18.06.2015 — III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14
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