Bank- und Kapitalmarkt

Keine Verjährungsunterbrechung durch Güteantrag bei nicht ausreichendem Inhalt

Nach der Ansicht des BGH müs­sen Güte­an­trä­ge, die eine Ver­jäh­rungs­un­ter­bre­chung her­bei­füh­ren sol­len, einen Min­dest­in­halt aus­wei­sen. Hier­zu gehö­ren die Anga­be der Zeich­nungs­sum­me, des Bera­tungs­zeit­raums und die Dar­stel­lung über den Her­gang der Bera­tung. Dar­über hin­aus ist auch das ver­folg­te Ver­fah­rens­ziel anzu­ge­ben, damit ein Rück­schluss auf Art und Umfang der ver­folg­ten For­de­rung mög­lich ist.

BGH, Urtei­le vom 18.06.2015 — III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

 

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