Klagt ein aktueller oder ehemaliger Geschäftsführer gegen die GmbH, so wird die GmbH durch den neuen Geschäftsführer vertreter, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einen besonderen Vertreter bestellt.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.07.2015 — 1 U 194/13
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