Mit Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15 hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass eine krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, der bereits länger als 1 Jahr arbeitsunfähig erkrankt war bereits deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber vor der Kündigung kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat.
Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich bei lang andauernder Krankheit durch den Arbeitgeber möglich. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (z.B. Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung) und mit dem betroffenen Arbeitnehmer selbst die Möglichkeiten erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Diese Vorschrift, die aus dem Schwerbehindertenrecht resultiert, wird von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt. Wird dieses betriebliche Eingliederungsmanagement unterlassen, ist bereits dies ein Hindernis für eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung.
ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15