Der EuGH hat in einem Urteil vom 10.12.2015 erklärt, dass die Anwendung des § 64 GmbHG auf Gesellschaften mit Sitz in England oder Wales nicht gegen europäisches Recht verstößt. Folglich kommt eine Haftung auch nach diesen Vorgaben für einen Director in Betracht.
EuGH, Urteil vom 10.12.2015 — C‑594/14 (Kornhass/Dithmar)
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Oliver Jenal