Wird in einem gerichtlichen Verfahren über die Ordnungsgemäßheit einer durch einen privaten Krankenversicherer nach § 203 Abs. 2 VVG entschieden, dann kann das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers zum Ausschluss der Öffentlichkeit führen.
BGH, Urteil vom 09.12.2015 — IV ZR 272/15
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