Dem Versicherungsnehmer steht gegen den Versicherer ein Auskunftsanspruch zu, wenn er darstellt, die ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu niedrig. Allerdings muss der Versicherer keine Rechnungslegung vornehmen und die zu erteilende Auskunft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
BGH, Urteil vom 02.12.2015 — IV ZR 28/15
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