Nach der Ansicht des LG Berlin sind die Rechte aus einem mit Facebook abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung von Dienstleistungen vererblich. Insbesondere steht der Datenschutz nicht einem Übergang auf die Erben entgegen. Infolgedessen hat die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zugang zu dem von einem Erblasser eingerichteten Account.
LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 — 20 O 172/15