Eine Klausel in den besonderen Bedingungen eines Darlehensvertrags zwischen Verbraucher und Kreditinstitut, nach der bei vorzeitiger Darlehensrückführung und der damit verbundenen Berechnung einer Vorfälligkeitsberechnung, zukünftige Sondertilgungsrechte nicht in die Berechnung einbezogen werden, ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14
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