Der BGH ist der Ansicht, dass § 675w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking nicht verbietet, wenn der Zahlungsauftrag durch Verwendung von PIN und TAN erfolgt. Allerdings könne dies nur dann gelten, wenn das dem Kunden zur Verfügung gestellte System “praktisch unüberwindbar” sei. Zugleich verneint der BGH den Anschein eines grob fahrlässigen Verhaltens durch den Kontoinhaber, wenn es zu einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings kommt.
Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14
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