Haben Gläubiger die Anleihe wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordentlich gekündigt, sind dennoch die später erfolgenden Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG für sie verbindlich.
BGH, Urteil vom 08.12.2015 — XI ZR 488/14
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Oliver Jenal