Nicht nur Darlehen von Gesellschaftern, sondern auch von Dritten können § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterfallen, wenn diese einem Gesellschafterdarlehen entsprechen. Die Rechtsprechung zu § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF. ist insofern anzuwenden.
OLG Jena, Beschluss vom 18.11.2015 — 1 U 503/15
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