Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstösst der in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und damit die Berufsfreiheit. Die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH wurde zurückgewiesen. Diese wurde aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts aufgenommen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Insolvenzverfahren neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirkliche. Die intensive insolvenzgerichtliche Aufsicht über Insolvenzverwalter mache die Bestellung natürlicher Personen notwendig. Juristische Personen hätten zudem einen über die Insolvenzverwalter gewährleisteten Marktzugang.
BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 — 1 BvR 3102/13
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