Eine AG kann die Bezüge ihres Vorstands nach § 87 Abs. 2 AktG einseitig absenken, wenn sich die Vermögenslage der AG verschlechtert hat. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Gesellschaft insolvenzreif ist. Allerdings muss die Verschlechterung in eine Zeit fallen, in der der Vorstand verantwortlich war und sie muss ihm zurechenbar sein.
BGH, Urteil vom 27.10.2015 – II ZR 296/14
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