Bei einer mindestens sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit muss der Versicherungsnehmer von einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung ausgehen. Dies gilt zumindestens, wenn die einschlägigen Versicherungsbedingungen die Klausel enthalten: “Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls … vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit”.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2016 — 10 U 910/15
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