Nach einer Entscheidung des BGH kann die Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz darstellen. Es handelt sich nicht um eine reine Nebentätigkeit im Berufsbild eines Versicherungsmaklers.
BGH, Urteil vom 14.01.2016 — I ZR 107/14