Ist ein Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 3 InsO angeordnet, so ergibt sich die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach den gesetzlichen Vorgaben, die auch für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter einschlägig sind. Ein Wahlrecht kommt dem Schuldner nicht zu.
BGH, Urteil vom 18.06.2016 — IX ZR 114/15