Die Angeklagten waren durch das LG Hamburg vom Vorwurf der Untreue freigesprochen worden. Diese Einschätzung hat der rechtlichen Überprüfung durch den BGH nicht standgehalten. Der BGH sieht es insbesondere als Rechtsfehler an, dass das Landgericht zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG feststellt, ihre Schwere aber als nicht wesentlich ansah. Bereits hinsichtlich der Feststellung einer Pflichtverletzungen seien dem LG Hamburg Fehler unterlaufen.
BGH, Urteil vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15