Das Insolvenzverfahren wird von Gläubigern häufig als Druckmittel verwendet. Der BGH (Beschluss vom 15.09.2016 – IX ZB 32/16) hatte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob ein rechtskräftig abgeschlossener Vorprozess das Rechtsschutzinteresse eines Gläubigers an einem Insolvenzantrag ausschließen kann.
Sachverhalt
Die Schuldnerin war Gesellschafterin der Autohaus R. OHG, die ihrerseits im Jahr 2006 ein Darlehen bei einem Kreditinstitut, der Beteiligten zu 1 aufnahm. Zugleich war die Schuldnerin hälftige Miteigentümerin eines in D. gelegenen Hausgrundstücks. Zwischen der Beteiligten zu 1 und der Schuldnerin bestand Einigkeit darüber, dass dieser hälftige Anteil nicht als Sicherheit für das Darlehen belastet werden soll. Am 27.05.2011 übertrug die Schuldnerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf ihre Tochter. Am 22.6.2011 wurde das Darlehen der OHG gekündigt und hinsichtlich des Anspruchs in Höhe von 862.587,19 € am 06.10.2011 ein Teilbetrag in Höhe von € 300.000,00 gegen die Schuldnerin im Rahmen eines Vollstreckungsbescheides tituliert.
Von der Tochter der Schuldnerin verlangte die Beteiligte zu 1 aufgrund Gläubigeranfechtung die Duldung in die Zwangsvollstreckung auf den übertragenen Grundstücksanteil. Die entsprechende Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen. Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass der Schuldnerin ein Schadenersatzanspruch gegen die Beteiligte zu 1 zustehe. Hintergrund des Schadenersatzanspruchs sei es, dass die Beteiligte zu 1 die Schuldnerin nicht über die Möglichkeit unterrichtet habe, dass sie eine Zwangsvollstreckung trotz fehlender dinglicher Belastung in das Grundstück vornehmen könne.
Die Beteiligte zu 1 stellte in der Folge einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, welches am 13.03.2015 eröffnet wurde. Die Schuldnerin legte hiergegen Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidung des BGH: Antrag zulässig
Der BGH bejaht ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1 an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Durch die Vorlage des Vollstreckungsbescheides vom 06.10.2011 habe die Beteiligte zu 1 ihre Forderung gegen die Schuldnerin nachgewiesen. Mit der Titulierung seien der Schuldnerin Einwendungen gegen die Forderung an sich genommen. Sie hätte diese Einwendungen gegen die Forderung in dem entsprechenden Verfahren vorbringen müssen. Es sei nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwendungen gegen eine titulierte Forderung nachzugehen. Der von der Schuldnerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch dagegen sei streitig. Hieran würden auch die Feststellungen des Prozessgerichtes im Verfahren zwischen der Tochter der Schuldnerin und der Beteiligten zu 1 nichts ändern, da die Schuldnerin selbst nicht an dem Verfahren beteiligt war. Eine Rechtskrafterstreckung des Titels auf das Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beteiligten zu 1 ergebe sich folglich nicht.
Ein Rechtsschutzinteresse entfalle auch nicht, weil einer potentiellen Anfechtungsklage der Insolvenzmasse gegen die Tochter der Schuldnerin nach §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO keine Erfolgsaussichten zuzumessen wären. Eine Rechtskraft aus dem Verfahren zwischen der Tochter der Schuldnerin und der Beteiligten zu 1 erwachse nämlich auch für den Insolvenzverwalter nicht. Auch hier mangele es an einer Identität der Prozessparteien. Ein Gläubiger könne auch nicht über den der Insolvenzmasse zustehenden materiell-rechtlichen Anfechtungsanspruch nach §§ 129 ff. InsO durch eigene Prozessführungen disponieren.
Das Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1 entfalle auch nicht deshalb, weil sie im eröffneten Verfahren nicht mit einer Befriedigung rechnen könne. Eine Insolvenzantragstellung sei auch bei völliger Masseunzulänglichkeit möglich. Ein Insolvenzverfahren sei nach § 26 InsO dann zu eröffnen, wenn die Verfahrenskosten gedeckt seien. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 die einzige Gläubigerin des Verfahrens sei, sei kein Argument für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse.
Rechtliche Würdigung
Die betreibende Gläubigerin sieht in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine „zweite Chance“, um zumindest teilweise einen Ausgleich ihrer Forderung zu erreichen. Der Insolvenzverwalter ist erneut berechtigt, mittels der insolvenzrechtlichen Anfechtung eine Rückforderung des Immobilienanteils zu erreichen.