Nachdem der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 28.11.2016 — GrS 1/15 den sogenannten Sanierungserlass des Bundesministeriums für Finanzen für rechtswidrig angesehen hat, hat der BFH nunmehr in seinen Urteilen vom 23.08.2017 — I R 52/14 und X R 38/15 eine weitere Konkretisierung vorgenommen.
Auch die Anweisung des Bundesministeriums für Finanzen, dass der Sanierungserlass in Fällen anzuwenden sei, in denen die an der
Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, sei, so der BFH, rechtswidrig. Auch diese Anweisung verstosse gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Von den Entscheidungen können erhebliche Folgen in Sanierungsverfahren ausgehen, denn die mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 beschlossenen Gesetzesänderungen, mit denen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen wurden (§ 3a EStG und § 7b GewStG) sind auf Altfälle nicht anwendbar.