Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 07.06.2018 — 12 U 40/14 eine Entscheidung des LG Darmstadt bestätigt, nachdem ein Gebäude- und Hausratversicherer nicht berechtigt ist, seine Leistungen zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer Gegenstände in seiner Sauna aufbewahrt, weil diese nicht mehr ihrem zweckentsprechend genutzt wird. Entseht der Brand in der Sauna und ist fraglich, ob der Brand durch die Lagerung der Gegenstände am Saunaofen entstanden ist, ist der Versicherer jedenfalls nicht zum Abzug berechtigt, wenn nicht feststellbar ist, dass der Versicherungsnehmer die Sauna in Betrieb genommen hat. Damit erklärt des OLG Frankfurt am Main im Umkehrschluss, dass die reine Lagerung von Gegenständen in der Sauna keine Pflichtverletzung darstellt.
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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