Wirkt der Versicherungsnehmer trotz Aufforderung des Versicherers nicht an der vertraglich vorgesehenen Nachprüfung einer Berufsunfähigkeit mit, dann kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf die eigentlich für ihn günstige Beweislage berufen, nach der der Versicherer den Wegfall der Berufsunfähigkeit zu beweisen hat.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2017 — 5 U 24/13