Stammt ein Versicherungsvertrag aus einer betrieblichen Altersvorsorge und ist in der Folge auf den auf den Arbeitnehmer/Versicherungsnehmer übergegangen, dann scheitert ein Widerspruch nach § 5a VVG a. F. an § 2 2 Abs. 2 S. 4+5 HS 1 BetrAVG.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.09.2018 — 2 O 5504/17