Kennt der Vertragspartner den Missbrauch der Vertretungsmacht oder muss sich diese aufdrängen, so kann dieser keine Rechte und Einwende aus einem Vertrag ableiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertrag die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH betrifft, ein im Gesellschaftsvertrag geregeltes oder ein besonders bedeutsames Geschäft darstellt, so dass ein Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung besteht (BGH, Urteil vom 08.01.2019 — II ZR 364/18).
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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