Zahlungen an Genussrechtsinhaber können nach § 134 Abs. 1 InsO dann angefochten werden, wenn trotz anderslautender Angaben im Jahresabschluss tatsächliche keine Gewinne erwirtschaftet wurden und wenn der Schuldner dies wusste (LG Arnsberg, Urteil vom 21.12.2018 — 2 O 308/18).
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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