Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung „in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851c ZPO entsprechend“, so muss der Versicherer den Versicherungsnehmer über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2018 — 9 U 62/16