Macht ein Insolvenzverwalter erfolgreich Haftungsansprüche gegen GbR-Gesellschafter aufgrund § 93 InsO geltend, so dürfen die eingenommenen Beträge nicht dazu verwendet werden, Masseverbindlichkeiten zu befriedigen.
LG Aachen, Urteil vom 14.3.2019 – 1 O 311/18