Die strafrechtliche Verurteilung aufgrund Insolvenzstraftatbeständen kann für die Beteiligten über das reine Strafverfahren hinaus Folgen haben. Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 3.12.2019 — II ZB 18/19 damit zu beschäftigen, ob das Registergericht von Amts wegen Sachverhalt
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 2015 bis 2016 für die Dr. B. GmbH (Schuldnerin) tätig. Jedenfalls im Herbst 2016 war die Schuldnerin insolvent. Gläubiger hatten in die Konten der Schuldnerin gepfändet. Durch den Geschäftsführer der Schuldnerin wurde der Beschwerdeführer im Herbst 2016 beauftragt, Provisionen der Schuldnerin zu vereinnahmen, um diese dem Gläubigerzugriff zu entziehen.
Diese Vorgänge wurden in einem Strafbefehl des AG Bonn als Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB) gewertet und mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen sanktioniert. Auf Insolvenzstraftaten entfiel dabei eine Einzelstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Seit dem 2.4.2019 ist der Strafbefehl rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer war bereits seit Januar 2017 Mitgesellschafter und –geschäftsführer der G. GmbH. Aufgrund der Verurteilung beabsichtigte das für die G. GmbH zuständige Registergericht den Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Handelsregister zu löschen. Der Widerspruch und die Beschwerde blieben erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Beschwerdeführer sein Ziel weiter, seine Löschung aus dem Handelsregister zu verhindern.
Entscheidung des BGH: Löschung ist rechtmäßig
Die Beschwerde hält der BGH für unbegründet. Der Beschwerdeführer könne seiner Löschung nicht mit Erfolg widersprechen, da er rechtskräftig wegen Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Satz 1, § 227 StGB) verurteilt sei und nicht mehr als Geschäftsführer der G. GmbH tätig sein dürfe (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 b GmbHG).
Nach Auffassung des Gerichtes verliert ein Geschäftsführer kraft Gesetzes seine Organstellung, wenn seine persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt nach § 6 Abs. 2 GmbHG entfallen . Die Folge dieses Verlustes sei es, dass das Registergericht von Amts wegen das Handelsregister korrigieren und die Löschung eintragen müsse. Grundlage hierfür sei § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG . Der Beschwerdeführer habe durch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott die Fähigkeit verloren, Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob die Verurteilung durch ein gerichtliches Urteil oder durch Strafbefehl ausgesprochen werde. Ebenso wenig komme es darauf an, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht als Täter, sondern als Helfender verurteilt worden sei. Zwar sei diese letzte Frage streitig, die überwiegende Meinung würde jedoch zwischen Täterschaft und Beihilfe im Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen Straftaten nicht unterschieden. Dieser Auffassung schließt sich der BGH an. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 GmbHG. Eine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme ergebe sich aus diesem nicht. Die Formulierung laute „wegen … Straftat … verurteilt worden ist“. Diese Formulierung würde den Wortlaut in § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 BZRG aufnehmen. Auch die Formulierung in diesem Gesetz („strafgerichtlichen Verurteilung“) umfasse beide Begehungsformen einer Straftat. Gegen die entsprechende Auslegung des Gesetzes spreche auch nicht, dass die gesetzliche Regelung von „Täter“ spreche. Als Täter würde in der Gesetzessprache sowohl die Täterschaft als auch die Teilnahme bezeichnet. So sei beispielsweise bei der Strafzumessung in § 46 StGB von „Täter“ die Sprache. Weiterhin würden die Gesetzesmaterialien nicht gegen eine einheitliche Behandlung von Täterschaft und Teilnahme sprechen. Hinweise darauf, dass lediglich der Begriff des Täters i.S. von § 25 StGB gemeint sei, würden sich nicht finden. Vielmehr sei ersichtlich, dass eine Anpassung an § 70 Abs. 4 Satz 2 StGB gewollt gewesen sei. § 70 StGB setze als Anlass lediglich eine rechtswidrige Tat voraus, was sowohl Täterschaft als auch Teilnahme umfasse.
Schlussendlich würden auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 GmbHG für eine Anwendung auf die Teilnahme sprechen. Ziel der Vorschrift sei der Schutz fremden Vermögens, insbesondere der Gesellschaftsgläubiger. Eine Beschränkung auf die Verurteilung als Täter würde hier eine nicht gewollte Einschränkung des Schutzes bedeuten. Wer als Unterstützer des Täters ein Teilnahmeunrecht verwirkliche, lasse ebenso wie beim Täter die Besorgnis entstehen, dass das Vermögen Dritter gefährdet würde. Zwar würde dem Teilnehmer hinsichtlich der Strafe nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB eine Milderung zukommen, das Strafmaß selbst sei in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 a‑d GmbHG aver kein bedeutender Aspekt, wie sich als Gegenschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 e GmbHG ergebe.
Abschließend sieht der BGH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Auslegung. Zwar handele es sich um einen Eingriff in die Rechte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber dieser Eingriff sei gerechtfertigt und gerade die Verhältnismäßigkeit durch die Beschränkung auf vorsätzlich begangene Straftaten gewahrt.
Rechtliche Würdigung
Die Gleichbehandlung von Täterschaft und Teilnahme im Zusammenhang mit § 6 GmbHG ist stringent und gerade vom Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt. Der Schutz Dritter bedarf es, dass Täterschaft und Teilnahme gleichbehandelt werden. Andernfalls könnten sich sonst die tatsächlich Betreiber von strafrechtlichen Vorgängen hinter dem Täter „verstecken“.