Gelegentlich sind im Straßenverkehr Fahrzeuge unterwegs, die mit Firmenwerbung bedruckt sind. Mit einem solchen Fall hat sich das Finanzgericht Münster – AZ: 1 K 3320/18 befasst: Ein Arbeitgeber hatte in diesem Sinne eine „Werbefläche“ auf dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers angemietet und hierfür ein jährliches Entgelt von € 255,00 bezahlt. Dazu hat das Finanzgericht nun entschieden, dass von diesem Betrag Lohnsteuer zu entrichten sei, denn anders als der Arbeitgeber/Mieter meinte, handele es sich dabei nicht nur um eine betriebsfunktionale Maßnahme, sondern das auslösende Moment für die Zahlungen sei die Stellung des Vermieters als Arbeitnehmer des Mieters gewesen. Immerhin hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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