ArbeitWirtschaft

Stellenausschreibung für Lehrerin bei Mädchenklasse

Im Arbeits­recht wird vor Gericht häu­fig dar­über gestrit­ten, wann eine Arbeits­stel­le zuläs­si­ger­wei­se nur für Män­ner oder nur für Frau­en ange­bo­ten wer­den darf. Eine sol­che Ange­le­gen­heit hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 für die Stel­le einer Sport­leh­re­rin ent­schie­den, für die der Schul­trä­ger aus­schließ­lich eine Leh­re­rin für eine Mäd­chen­klas­se der Ober­stu­fe gesucht hatte.

Hier­zu hatte noch die Vor­in­stanz – das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg – die Auf­fas­sung ver­tre­ten, auf­grund der kör­per­li­chen Nähe und der zu erwar­ten­den kör­per­li­chen Berüh­run­gen im Sport­un­ter­richt sei auch ange­sichts des im Alter der Schü­le­rin­nen beson­ders aus­ge­präg­ten Scham­ge­fühls ab Beginn der Puber­tät das weib­li­che Geschlecht einer gesuch­ten Leh­re­rin ein zuläs­si­ges und nach­voll­zieh­ba­res Dif­fe­ren­zie­rungs­kri­te­ri­um gegen­über einem männ­li­chen Sport­leh­rer.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt sah dies jedoch gera­de anders — diese Argu­men­te wür­den nicht aus­rei­chen, weib­li­che Bewer­be­rin­nen zu bevor­zu­gen und sprach dem kla­gen­den Leh­rer­an­wär­ter eine Ent­schä­di­gung nach dem AGG zu.

Es bleibt somit lei­der dabei, dass der­glei­chen Ent­schei­dun­gen in der Pra­xis kaum vor­her­seh­bar sind.

 

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