Im Arbeitsrecht wird vor Gericht häufig darüber gestritten, wann eine Arbeitsstelle zulässigerweise nur für Männer oder nur für Frauen angeboten werden darf. Eine solche Angelegenheit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 für die Stelle einer Sportlehrerin entschieden, für die der Schulträger ausschließlich eine Lehrerin für eine Mädchenklasse der Oberstufe gesucht hatte.
Hierzu hatte noch die Vorinstanz – das Landesarbeitsgericht Nürnberg – die Auffassung vertreten, aufgrund der körperlichen Nähe und der zu erwartenden körperlichen Berührungen im Sportunterricht sei auch angesichts des im Alter der Schülerinnen besonders ausgeprägten Schamgefühls ab Beginn der Pubertät das weibliche Geschlecht einer gesuchten Lehrerin ein zulässiges und nachvollziehbares Differenzierungskriterium gegenüber einem männlichen Sportlehrer.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch gerade anders — diese Argumente würden nicht ausreichen, weibliche Bewerberinnen zu bevorzugen und sprach dem klagenden Lehreranwärter eine Entschädigung nach dem AGG zu.
Es bleibt somit leider dabei, dass dergleichen Entscheidungen in der Praxis kaum vorhersehbar sind.