Der BFH musste in seinem Urteil vom 10.07.2019 — X R 31/16 entscheiden, wie die Einnahmen eines Insolvenzschuldners aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft steuerlich zu behandeln sind, wenn der Insolvenzverwalter diese Beteiligung nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben hat.
Sachverhalt
B (Schuldner) war bis Ende 2009 Geschäftsführer der von ihm selbst im Jahr 2001 gegründeten B‑KG. Kommanditisten der B‑KG waren zwar die Ehefrau, als auch die Kinder des Schuldners, sie hielten jedoch ihre Anteile lediglich treuhänderisch für den Schuldner. Nach dem Tod des ursprünglichen, in 2003 über das Vermögen des Schuldners bestellten, Insolvenzverwalters wurde der Kläger 2009 zum Insolvenzverwalter bestellt. Im März 2010 wurden die Treuhandverträge dem Kläger bekannt. Nachdem das zuständige FA eine Betriebsprüfung vorgenommen hatte, erließ dieses Feststellungsbescheide und rechnete die auf die Kommanditisten entfallenden Einkünfte dem Schuldner als Einnahmen aus Gewerbetrieb zu. Der Kläger erhob gegen die Feststellungsbescheide 2010 Klage. Das FG wies die Klage rechtskräftig ab.
In der Folge erließ das FA den Einkommensteuerbescheid 2010 und erfasste dabei die Einkünfte aus den Gesellschaftsbeteiligungen sowie Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeiten des Schuldners. Zugleich setzte die Beklagte (FA) die anfallende Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit fest, d. h. der Bescheid erging gegen den Kläger. Der Einspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos, der von dem Kläger erhobenen Klage gab das FG statt. Das FA verfolgt mit seiner Revision zum BFH das Ziel einer Festsetzung zulasten der Insolvenzmasse fort.
1.2 Entscheidung BFH: Festsetzung gegen Insolvenzmasse
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der festgesetzten Einkommenssteuer um eine Masseverbindlichkeit. Die Feststellungsbescheide 2010 seien als Grundlagenbescheide nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen und würden für die festzusende Einkommenssteuer 2010 Bindungswirkung entfalten.
Auch wenn damit noch keine Entscheidung dazu getroffen worden sei, dass es sich bei der Einkommenssteuer 2010 um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO handeln würde, so habe das FA doch im vorliegenden Fall zu Recht eine Masseverbindlichkeit und nicht eine Insolvenzforderung angenommen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei eine Masseverbindlichkeit gegeben, da sie „in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse“ begründet worden sei. Ursache der Einkommenssteuer seien Einnahmen aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gewesen. Die Beteiligung selbst sei wiederum Teil der Insolvenzmasse gewesen. Soweit ein Insolvenzverwalter in Kenntnis, dass eine Beteiligung des Schuldners an einer Personengesellschaft bestehe, diese nicht freigebe, sondern in der Insolvenzmasse behalte, müsse der Verwalter auch mit den steuerlichen Folgen zulasten der Insolvenzmasse leben, die aus der Beteiligung entstehen.
Die Einkommenssteuer sei nach Insolvenzverfahrenseröffnung tatbestandlich verwirklicht und die Forderung des FA somit im Verfahren insolvenzrechtlich begründet worden. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob tatsächlich etwas an die Insolvenzmasse geflossen sei. Entscheidend sei ausschließlich, dass der Schuldner den Gewinn grundsätzlich nicht selbst vereinnahmen dürfe, sondern dieser der Insolvenzmasse (potentiell) zufließe. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die potentiellen Gewinne einzuziehen. Er könne nicht den Insolvenzschuldner mit einer Einkommenssteuer belasten, wenn ihm das Recht auf Einziehung der Gewinne zustehe. Es sei dem Insolvenzverwalter verwehrt, einen Schwebezustand aufrechtzuerhalten, bei dem er weder die Freigabe erkläre, noch andere Verwaltungshandlungen ausdrücklich vornehme.
Eine andere Bewertung ergebe sich aus der bloßen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Die Eröffnung habe vorliegend keinen Einfluss auf die Gesellschafterposition gehabt, da der Schuldner nicht direkt an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei und somit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft hatte haben können.
Rechtliche Würdigung
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, nach der es ausreichend ist, dass eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Schuldners, die zur Insolvenzmasse gehört, zu steuerlichen Belastungen für die Insolvenzmasse führen kann. Dies bedeutet in der Praxis für den Insolvenzverwalter, dass er eine in der Insolvenzmasse befindliche Gesellschaftsbeteiligung nicht ungeregelt lassen kann, sondern abwägen muss, ob die aus der Beteiligung tatsächlich der Insolvenzmasse zufließenden Gewinnanteile die steuerlichen Belastungen übersteigen und damit ein wirtschaftlicher Mehrwert für die Insolvenzmasse entsteht.