Versicherungen

Yachtkaskoversicherung

Ist ein Schiff fahr­un­tüch­tig, so ist für die Frage, ob den Ver­si­che­rungs­neh­mer ein Ver­schul­den hier­für trifft, auf den Zeit­punkt abzu­stel­len, indem die Reise ange­tre­ten wor­den ist. Aber auch dann, wenn ein Schiff fahr­un­tüch­tig ist, man dem Ver­si­che­rungs­neh­mer eine grobe Fahr­läs­sig­keit zu einem frü­he­ren Zeit­punkt unter­stel­len könn­te, so kann diese ent­fal­len, wenn z. B. der Ver­si­che­rungs­neh­mer über einen län­ge­ren Zeit­raum (hier fünf Jahre), über län­ge­ren Stre­cken (hier ins­ge­samt 17.000 See­mei­len) — auch bei Regat­ten — und schwe­ren Wet­ter­be­din­gun­gen ohne Zwi­schen­fäl­le gese­gelt ist.

LG Flens­burg, Urteil vom 01.03.2019 — 4 O 119/11

Vorheriger Beitrag
Regenwasser im Fahrzeuginneren
Nächster Beitrag
Ausschluss von Überschwemmungsschäden

Auch interessant