Ist ein Schiff fahruntüchtig, so ist für die Frage, ob den Versicherungsnehmer ein Verschulden hierfür trifft, auf den Zeitpunkt abzustellen, indem die Reise angetreten worden ist. Aber auch dann, wenn ein Schiff fahruntüchtig ist, man dem Versicherungsnehmer eine grobe Fahrlässigkeit zu einem früheren Zeitpunkt unterstellen könnte, so kann diese entfallen, wenn z. B. der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum (hier fünf Jahre), über längeren Strecken (hier insgesamt 17.000 Seemeilen) — auch bei Regatten — und schweren Wetterbedingungen ohne Zwischenfälle gesegelt ist.
LG Flensburg, Urteil vom 01.03.2019 — 4 O 119/11