Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Belastungen der CORONA-Krise hat der Gesetzgeber nun einen Entschädigungsanspruch für Eltern eingeführt, die wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten gehen können. Sie müssen allerdings zuerst alle Anstrengungen unternehmen, um eine Ersatzbetreuung für ihre Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu erlangen. Auf die Großeltern – weil Risikopersonen – muss nicht zurückgegriffen werden. Bestehende Arbeitszeitguthaben müssen jedoch vorher aufgebraucht werden, auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung beläuft sich auf 67 % des Nettoeinkommens (maximal € 2.016,00 pro vollem Monat) bis zu 6 Wochen und nur für Zeiträume außerhalb der Schulferien. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung aus und kann sich diesen Betrag bei der zuständigen Landesbehörde wieder erstatten lassen.
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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