Ist ein Versicherungsvertreter selbstständig tätig oder als scheinselbstständiger Arbeitnehmer? Diese Frage hatte das OLG München in seinem Beschluss vom 09.12.2019 – 7 W 1470/19 näher zu beleuchten.
Vordergründig wandte der Versicherungsvertreter gegen die Klage des Versicherers auf Rückzahlung von Provisionen ein, dass das angerufene Landgericht bereits nicht zuständig sei, weil er Arbeitnehmer sei und folglich das Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt werden müsse. Tatsächlich verbarg sich hinter diesem Einwand das Problem, ob der Vertreter Arbeitnehmer war oder selbstständig.
Eine Arbeitnehmerstellung nahm das LG an. Das OLG München folgte dieser Bewertung zumindest vorläufig nicht. Zunächst bestätigt das OLG München, dass es nicht auf die äußerliche vertragliche Gestaltung ankommt, die die Vertragspartner gewählt haben. Ein Arbeitsverhältnis mit all seinen Folgen, insbesondere Schutzrechten für Arbeitnehmer, aber auch sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, könne auch dann vorliegen, wenn die äußere Gestaltung eines Handelsvertretervertrags gewählt werde. Im Ergebnis folgt das OLG dem LG aber nicht und verweist das Verfahren zurück und macht dem LG Vorgaben für die Prüfung, ob vorliegend ein Arbeitsverhältnis gegeben ist.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass die Verwendung von Erfassungsbögen, die Vereinheitlichung von Werbemaßnahmen als auch die Umsetzung der gesetzlichen Pflicht zur Dokumentation von Beratungen keine Punkte sind, die auf ein Arbeitsverhältnis schließen lassen. Gleiches gelte für die Vereinbarung eines Gebiets- und/oder Kundenschutzes.
Ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis könne zwar sein, wenn der Versicherer dem Versicherungsvertreter auferlege, keinen Arbeitnehmer des Versicherers unter Vertrag zu nehmen, der für den Versicherer bereits tätig gewesen ist, aber auch dies reiche alleine für eine Arbeitnehmerstellung nicht aus. Gleiches gelte für die Regulierung von Arbeitszeiten, sofern dies der Erreichbarkeit durch Kunden diene.
Das LG müsse aber vorallem, so dass OLG, prüfen, inwieweit der Versicherer dem Vertreter Vorgaben zu Umsatz und Abschlüssen gemachte habe.