In der Praxis häufen sich die Fälle, dass der Insolvenzverwalter versucht, den Steuerberater in Haftung zu nehmen, weil dieser nicht tätig geworden sei, wiewohl eine Krise/Insolvenzgefahr offenkundig war. Über einen solchen Fall und die Anforderungen hierbei hatte das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 29.11.2019 – 17 U 80/19 zu befinden.
Sachverhalt
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (fortan Schuldnerin) gegen die Beklagte, eine Steuerberaterin, Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung und Steuerberaterhaftung geltend. Über das Vermögen der 2008 gegründeten Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 10.3.2014 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung erfolgte aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 6.2.2014. Die Beklagte erbrachte im Rahmen eines Dauermandates seit dem Geschäftsjahr 2008 Steuerberatungs- und Buchführungsleistungen für die Schuldnerin. Das Mandat umfasste neben der vollständigen Finanzbuchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen auch die Erstellung von Jahresabschlüssen. Der Kläger verlangt mit seinem Zahlungsantrag die Rückzahlung von Beträgen, die die Beklagte im Zeitraum 23.6.2009 bis 17.08.2011 an entsprechendem Honoraren von der Schuldnerin erhalten hat, insgesamt 5.780,26 €. Die Schuldnerin war jedenfalls seit dem 31.12.2009 bilanziell überschuldet und wies im Jahresabschluss für 2009 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Dieser erhöhte sich für das Jahr 2010 in der entsprechenden Bilanz erneut. In dem erstellten Jahresabschluss für das Jahr 2011 wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 240.950,23 € ausgewiesen, die Schuldnerin verfügte nicht über stille Reserven. Im Jahr 2010 erteilt die Y GmbH der Schuldnerin eine Zusage für eine Beteiligung in Höhe von 100.000,00 € in Form einer typischen stillen Beteiligung und zahlte diese Summe der Schuldnerin auch aus.
Für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 erteilte die beklagte Steuerberaterin jeweils einen wortgleichen Hinweis, wonach eine buchmäßige Überschuldung vorliege, diese nicht beseitigt sei und stille Reserven nicht bestünden und die Gesellschaft daher auch tatsächlich überschuldet sei. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass daher die Verpflichtung zur Eröffnung des Konkursverfahrens bestünde. Der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin stellte der Beklagten zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt eine Roadmap vom 6.11.2011 sowie einen Businessplan zur Verfügung, die die Unternehmensstrategie der Schuldnerin verdeutlichen sollte. Die Beklagte erstellte weiterhin bis zum Jahresabschluss für 2011 die Buchführung. Hinsichtlich der Bezahlung wurde sie vom Geschäftsführer der Schuldnerin vertröstet. Der Kläger hat Rückgewähr der erhaltenen Honorarzahlungen in o.g. Höhe im Wege der Insolvenzanfechtung verlangt sowie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden die durch eine verschleppte Insolvenzantragsstellung entstanden sind, nebst Zinsen zu ersetzen. Das Landgericht hat der Insolvenzanfechtungsanspruch teilweise stattgegeben. Die Feststellung auf Steuerberatungshaftung wurde abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Entscheidung des OLG: Keine Steuerberaterhaftung
Das OLG führt zunächst näher aus, dass hinsichtlich eines Teilbetrags die Insolvenzanfechtung nicht durchgreife, weil die drohende Zahlungsunfähigkeit der Beklagten nicht hinreichend bekannt war. Die bloßen negativen Zahlen in der BWA seien hierfür nicht ausreichend gewesen, insbesondere, weil sich das Unternehmen noch in der Startphase befunden habe.
Auch dem Feststellungsantrag hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht aus Steuerberaterhaftung könne nicht entsprochen werden. Der Senat hält einen derartigen Feststellungsantrag derzeit zwar für zulässig, da eine abschließende Bezifferung des zu ermittelnden Schadens vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nur der Dimension nach, nicht aber der konkreten Höhe nach möglich sei. Die Klage sei insoweit aber unbegründet. Ein Steuerberater sei außerhalb eines sich gerade hierauf erstreckenden Mandates nicht von sich aus zur Erstellung einer Fortführungsprognose und insbesondere auch nicht zur Aufstellung einer unter Umständen kostenaufwändigen Überschuldungsbilanz verpflichtet, wohl aber zum Hinweis auf eine drohende Insolvenzgefahr und zur Erforderlichkeit entsprechend näherer Prüfungen. Dies entspräche auch der Rechtsprechung des BGH. Dieser habe in einer neueren Entscheidung auch betont, dass ein lediglich abstrakter Hinweis nicht genüge, sondern es erforderlich sei, dass der Steuerberater die maßgeblichen Umstände im Einzelnen bezeichne und konkret darauf hinweise, dass diese Umstände Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife geben würden. Dieser Auffassung folge der Senat. Es verbleibe im Übrigen dabei, dass der Steuerberater nicht verpflichtet sei von sich aus eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen, auch nicht von sich aus kontinuierlich die Zahlungsunfähigkeit überprüfen müsse, weil beides originäre Aufgaben des Geschäftsführers selbst seien. Dessen ungeachtet könne, so auch der BGH, der bilanzerstellende Steuerberater auch bei Erstellung der Handelsbilanz nicht ungeprüft Fortführungswerte zugrunde legen, wenn zumindest ernsthafte Zweifel an der Ansetzbarkeit von Fortführungswerten bestünde. Anderes gelte nur, wenn der Steuerberater zuvor mit seinem Mandanten abgeklärt habe, ob entweder tatsächlich von einer positiven Prognose auszugehen sei oder er jedenfalls nach Weisung der Gesellschaft von Fortführungswerten auszugehen habe.
Im Ergebnis könne der Kläger aus diesen Anforderungen nichts im Sinne seines Feststellungsbegehrens herleiten. Die Warn- und Hinweispflicht sei erfüllt, die entsprechenden Ausführungen seien deutlich und zureichend, die veraltete Terminologie „Konkursverfahren“ anstatt Insolvenzverfahren sei unschädlich. Überdies könne der Anhörung der Beklagten auch zusätzlich entnommen werden, dass sie über diese Fragestellung mit dem Zeugen Z. gesprochen habe, wobei sie den Eindruck gewonnen hätte, dass dieser von seinen unternehmerischen Plänen beseelt weitermachen wolle und auch hierfür konkrete Planungen gehabt habe. Trotz bilanzieller Überschuldung sei die Beklagte daher sowohl vom Fortführungswillen als auch von der Fortführungsprognose ausgegangen. Dies erscheine zunächst auch noch plausibel, insbesondere, weil ein Investor sich beteiligen wollte. Im Folgenden sei dies zwar nicht mehr so eindeutig, der Steuerberater übernehme aber unter dem Aspekt der von ihnen zu beachtenden Warnhinweispflichten nicht die Verantwortung dafür, dass der Mandant sich auch entsprechend verhalte. Es sei auch nicht eingängig aus der späteren Tätigkeit, nach entsprechenden Warnschreiben zu schließen, dass die Warnhinweise konterkariert wären. Zwar möge der ein oder andere Mandant tatsächlich eine weitere Tätigkeit dahin deuten, dass die Lage doch nicht so hoffnungslos sei. Hier sei aber die Autonomiefähigkeit und Handlungsfähigkeit eines durchschnittlichen Mandanten anzunehmen, der Steuerberater sei nicht „Lebensberater“
seines Mandanten. Anderenfalls hätte dies zur Konsequenz, dass der Steuerberater in einer Krise bei einem bestimmten Grad faktisch ein Tätigkeitsverbot treffen würde, dies sei mit Art. 12 GG nicht zu vereinbaren. Der Steuerberater könne aus wohlverstandenem Eigeninteresse in einer solchen Situation das Mandat kündigen, müsse dies aber nicht. Davon zu trennen sei die Frage, wie lange die Beklagte vorliegend auch nach Fortführungswerten hätte bilanzieren dürfen. Es seien aber weder die möglichen Nacherstellungskosten für eine nach Liquidationswerten zur erstellten Bilanz für 2011 Streitgegenstand, noch habe dies Auswirkungen auf die Hinweispflicht, da der Mehrwert lediglich im Ausweis einer quantitativ noch größeren Überschuldung bestanden hätte. Die Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung wäre hierdurch aber keine andere geworden. Darüber hinaus sei auch die Kausalität fraglich, insbesondere, ob der Zeuge Z. auch auf noch deutlicher Warnung etc. mit einer frühzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags reagiert hätte. Hieraus ergebe sich keine Verantwortung des Steuerberaters für dieses Eigenverhalten des Mandanten.
Rechtliche Würdigung
Zu Recht verlangt das OLG eine unmissverständliche Warn- und Hinweispflicht bei Insolvenzgefahr. Gut vertretbar ist es, darüber hinaus anzunehmen, dass kein Tätigkeitsverbot für den Steuerberater besteht, wobei die Frage der Richtigkeit der Bilanzersttellung nach Fortführungswerten vorliegend mangels Streitgegenstand nicht entschieden werden musste.